Kinder mobil auf dem Weg in die Schule –vom Roller über E-Scooter zum Fahrrad

escooter

Ob Roller - Kickboard – Skateboard – Snakeboard oder Scooter, diese Fortbewegungs- bzw. Sport- oder Spielgeräte sind in den Begriffsbestimmungen der StVO (Straßenverkehrsordnung) nicht erfasst und gehören nicht auf die Straße!

Mit Vorsicht und Aufsicht können sie jedoch am Gehsteig, Gehweg, in Wohn- und Spielstraßen sowie mit Rücksicht in Fußgängerzonen verwendet werden. 

Bei Elektroantrieb und Fahrrädern ist die Benützung von Kindern unter 12 Jahren nur mit Aufsichtsperson, die mindestens 16 Jahre alt sein muss oder mit Radfahrausweis, der in der 4. Klasse erworben werden kann, erlaubt.

Durch ständige Neuerscheinungen auf dem Markt ist eine rechtliche Beurteilung nicht immer ganz leicht. Die Kategorisierung erfolgt unter Beachtung der Rechtsprechung in Absprache zwischen BM.I und BMVIT. Über die aktuelle Rechtslage können Sie sich über die Landesverkehrsabteilung der LPD Burgenland unter 059 133 10-0 informieren.

Auf jeden Fall ist bei der Benützung derartiger Modelle folgendes zu beachten:

  • • Sicherheit der Lenkerin/des Lenkers – Helm ist zwar nicht vorgeschrieben jedoch sehr zu empfehlen
  • • Keine Gefährdung von Fußgängern am Gehsteig
  • • Einschätzung der Geschwindigkeit
  • • Beschaffenheit des Fortbewegungsgerätes – Bremsmöglichkeit und Rädergröße
  • • Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer

Kinder unter zwölf Jahren müssen beim Befahren von Gehsteigen oder Gehwegen mit den genannten Geräten von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, beaufsichtigt werden, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweisessind. Die Beaufsichtigungspflicht entfällt für Kinder über 8 Jahren für die Benützung der genannten Geräte, sofern diese ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden.

Das Land Burgenland und die Landespolizeidirektion Burgenland wünschen allen Schülerinnen und Schülern ein unfallfreies und lehrreiches Schuljahr 2021/22.

Mit freundlichen Grüßen

polizei unterschrift